Vereinssatzung
des
Männergesangvereins „Frohsinn 1913“ Bellingen e.V.
1. Gründung Die Gründung des Vereins erfolgte am 05. Februar 1913 unter dem Namen „Frohsinn“. Er hat seinen Sitz in 56459 Bellingen. Der Verein trägt den Namen „Männergesangverein „Frohsinn 1913“ Bellingen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Chorgesangs, um hierdurch Bildung und Geselligkeit zu fördern. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zweck der Bildung und Kulturpflege ausgeübt. Auch soll die Pflege von altem und neuem Liedgut in den einzelnen Chorproben und Auftritten im Vordergrund stehen. Dazu gehört auch das Mitwirken an Gottesdiensten, Gedenkfeiern an Ehrenmalen für Kriegsopfer, Seniorenfeiern und der Ehrung älterer Mitbürger der Gemeinde bei persönlichen Festtagen. Darüber hinaus die Teilnahme an Freundschaftssingen und Wettstreiten anderer Vereine. Die Erfüllung des Vereins geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Verein kann Kinder- und/oder Jugendchöre gründen. Diese unterliegen der Satzung des Vereins. Der Verein ist Mitglied im Chorverband Rheinland-Pfalz und im Deutschen Chorverband.
3. Organisation Der Verein besteht aus: a) aktiven (singenden) Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern
4. Mitgliedschaft Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt: a) durch schriftlichen Antrag b) durch mündliche Erklärung gegenüber zwei Vorstandsmitgliedern. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ausscheidenden und ausgeschlossenen Mitgliedern (siehe Punkt 14) endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung bzw. der Ausschluss erfolgt ist.
5. Aktive Mitgliedschaft Aufnahmefähig als aktives Mitglied kann jede männliche Person sein.
6. Fördernde Mitglieder Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützen will.
7. Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet: a) Im Geiste des „Frohsinn“ für das Interesse des Vereins zu wirken und alles zu vermeiden, was den inneren Frieden und das Ansehen des Vereins gefährden könnte. b) Die Bestrebung und Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen und zu fördern. c) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Übungsstunden pünktlich und regelmäßig zu besuchen und die Anordnungen des Chorleiters zu befolgen. d) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den vom Verein veranstalteten Konzerten, Grabgesängen, Ständchen und dergleichen teilzunehmen. e) Die Teilnahme bei Beerdigungen von aktiven und ehemals langjährig aktiven Mitgliedern, Vorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern ist für alle Ehrenpflicht. Bei fördernden Mitgliedern singt der Chor beim 6-Wochenamt bzw. entsprechend der konfessionellen Regelung.
8. Ehrungen a) Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten die silberne Vereinsnadel und eine entsprechende Urkunde. b) Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, erhalten die goldene Vereinsnadel und eine entsprechende Urkunde. c) Personen, die sich um den Verein oder den Chorgesang besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch Überreichung einer Ehrenurkunde bestätigt.
9. Organisation des Vereins in Chöre und Abteilungen Der Verein besteht grundsätzlich aus einem Männerchor. Innerhalb des Vereins können neben dem Männerchor weitere Chöre oder Abteilungen gebildet werden. Über die Bildung oder die Schließung eines Chores oder einer Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Chöre bzw. Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtvereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt. Die Mitglieder der Chöre bzw. Abteilungen bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Abteilungsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.
10. Bildung der Hauptversammlung Alle aktiven (ausgenommen Kinderchor), fördernden und Ehrenmitglieder bilden die Hauptversammlung. Sie haben Stimmrecht und können ihre Meinung vortragen, Vorschläge unterbreiten, Anträge stellen und Abstimmung verlangen. Der Kinder- bzw. Jugendchor wählt aus den Reihen der Erziehungsberechtigten einen Jugendbetreuer. Dieser ist in der Hauptversammlung stimmberechtigt.
11. Verwendung der Mittel Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
12. Beiträge Zur Bestreitung der Vereinskosten ist jedes Mitglied verpflichtet den jeweils, von der Mitgliederversammlung, festgelegten Monatsbeitrag zu entrichten. Die Monatsbeiträge werden einmal jährlich in einer Summe zu einem vom Vorstand festgesetzten Termin, der allen Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben ist, erhoben. Auf Ersuchen können Mitglieder in besonderer Notlage, Krankheit, längere Arbeitslosigkeit usw., vom Vorstand ihrer Zahlungspflicht für die Dauer dieser Zustände enthoben werden.
13. Vereinsnadel Jedes Mitglied kann eine Vereinsnadel zum jeweiligen Selbstkostenpreis erwerben.
14. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet im Allgemeinen a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist b) durch Tod c) durch Ausschluss Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen einen Ausschlussbeschluss ist begründete Berufung an die Hauptversammlung zulässig, die dann über die Berechtigung des Ausschlusses entscheidet. Eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann nur durch einen Beschluss der Hauptversammlung mit 90 v.H. der anwesenden Mitglieder stattfinden. Die Mitgliedschaft endet im Besonderen durch Bestimmung des Vorstandes: a) wenn die festgesetzten Beiträge nicht bezahlt werden b) wenn das Mitglied den unter Punkt 7 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder, ebenfalls die Erben, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen.
15. Vorstand Der Verein wird geleitet durch einen aus Mitgliedern bestehenden Vorstand. Dieser besteht aus dem
a) Hauptvorstand mit 1. Vorsitzendem 2. Vorsitzendem Schriftführer Geschäftsführer (Schatzmeister)
b) Erweiterten Vorstand mit dem: Kassierer Noten- und Inventarverwalter 1. Beisitzer 2. Schriftführer Jugendbetreuer Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Geschäftsführer. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
16. Wahl des Vorstandes Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Hauptversammlung auf 2 Jahre im Wechsel, so dass im ersten Jahr zur Wahl stehen, das Amt des 1. Vorsitzenden Geschäftsführers (Schatzmeister) Schriftführers Jugendbetreuers im zweiten Jahr, das Amt des 2. Vorsitzenden 2. Schriftsführers Kassierers 1. Beisitzers Noten- und Inventarverwalters Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag ist Stimmzettelwahl vorzunehmen. Nach zwei Wahlgängen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Jedoch hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf Ersatz direkter Ausgaben, welche ihm im Interesse des Vereins entstehen.
17. Pflichten des Vorstandes a) Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsangelegenheiten und wacht über die Festhaltung aller satzungsgemäß gemachten, sowie der von ihm selbst gefassten Beschlüsse. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Aufsicht über alle den Verein und dessen Zwecke angehende Gegenstände. b) Dem Vorstand steht insbesondere allein zu: - die Auswahl der anzuschaffenden Musikalien, jedoch unter Anhörung des Chorleiters - die Aufstellung des Programms für das nächste Vereinsjahr, wobei in gegebenen Fällen geeignete Kräfte aus den Reihen der Mitglieder hinzuzuziehen sind. 1. Vorsitzender: Der erste Vorsitzende führt in allen Sitzungen des Vorstandes und Vereins den Vorsitz und gibt der Hauptversammlung einen zusammenfassenden Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Vereinsjahr. Seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Nur bei Verhinderung ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung befugt, bzw. bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ist die Stimme des zweiten Vorsitzenden ausschlaggebend. Schriftführer: Der Schriftführer erledigt den notwendigen Schriftverkehr und führt Protokoll bei allen Sitzungen. Die Protokolle werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet. Geschäftsführer (Schatzmeister): Der Geschäftsführer besorgt die Kassengeschäfte und führt hierüber Buch. Er erhebt mit einem oder zwei Kassierern die Beiträge. Er leistet Zahlungen aus der Vereinskasse auf Anweisung des Hauptvorstandes. Nach erfolgtem Konzert oder sonstigen Veranstaltungen legt er dem Vorstand in der nächsten Sitzung Rechnung ab. Vorrätige Gelder sind verzinslich anzulegen, soweit solche nicht zur Deckung besonderer Aufgaben nötig sind. Am Schluss des Vereinsjahres stellt der Geschäftsführer die Jahresrechnung auf. Diese ist von zwei aus den Reihen der aktiven und fördernden Mitglieder gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. In der Hauptversammlung erstatten die Prüfer Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist innerhalb der nächsten 2 Jahre nicht möglich. Noten- und Inventarverwalter: Der Noten- und Inventarverwalter wacht über alle dem Verein gehörenden Musikalien und Mobilien. Er darf mit Zustimmung des Vorsitzenden Musikalien ausleihen. Für ordnungsgemäßes Austeilen und Einsammeln des Notenmaterials bei Veranstaltungen hat er zu sorgen.
18. Chorleitung Zur musikalischen und künstlerischen Leitung des Vereins ist ein Chorleiter aufgrund eines besonderen Anstellungsvertrages zu verpflichten. Der Chorleiter ist in Zusammenarbeit mit dem Vorstand für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Er hat Sitz und Stimme bei Sitzungen des Vorstandes, sofern es sich um musikalische Angelegenheiten handelt.
19. Jahreshauptversammlung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Tag der Hauptversammlung wird vom Vorstand bestimmt und mindestens 8 Tage vorher bekannt gegeben. Die Veröffentlichung des Termins und der Tagesordnung erfolgt im Anzeiger für die Verbandsgemeinde Westerburg, dem „Wäller-Wochenspiegel“. Außerhalb dieses Einzugsbereichs wohnende Mitglieder können schriftlich benachrichtigt werden. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Versammlungsleiter 2. Totenehrung 3. Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung 4. Jahresbericht durch den 1. Vorsitzenden 5. Kassenbericht durch den Geschäftsführer 6. Kassenprüfungsbericht (Entlastungsanträge) 7. Neuwahl des Vorstandes nach Maßgabe der Punkte 15 und 16 8. Festlegung der Hauptveranstaltungen und des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr 9. Anträge und Verschiedenes
20. Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand nach Bedürfnis einberufen. Diese Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden und stets beschlussfähig. Die Bekanntmachung muss mindestens 14 Tage vorher in der örtlichen Tagespresse erfolgen.
21. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit Zustimmung von 75 v.H. der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach einer Ruhefrist von fünf Jahren an die Ortsgemeinde Bellingen oder deren Rechtsnachfolger, mit der Maßgabe, sich innerhalb von weiteren fünf Jahren um die Neugründung des Vereins zu bemühen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zu verwenden.
22. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf - Auskunft über seine gespeicherten Daten - Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit - Sperrung seiner Daten Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied das Recht auf die Löschung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien im Rahmen der Vereinsarbeit zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern, Namen, Videos und elektronischen Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein gelten machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und elektronischen Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies durch schriftliche Anzeige oder per E-Mail gegenüber dem Verein tun. Sämtliche Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitung urch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier im Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein, stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Bei Ausscheiden eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds aus einem Organ des Vereins verpflichtet sich das ausscheidende Organmitglied sämtliche mit der ehrenamtlichen Tätigkeit erlangten Unterlagen, Bücher oder sonstige Dokumente an den Verein zurückzugeben. Dazu zählen auch Dokumentationen und Datenträger bzw. elektronisch gespeicherte Daten. Nach Übergabe der Daten sind verbleibende Kopien oder Daten durch das ausscheidende Organmitglied vollständig zu löschen oder zu vernichten. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Als Mitglied des Chorverbandes Westerwald (CV WW) im Chorverband Rheinland-Pfalz (CV Rlp) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den CV WW/CV Rlp im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, und E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse des CV WW/CV Rlp. Der Verein informiert über Print- und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage: „www.mgv-bellingen.de“ regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt im Bedarfsfall den CV WW von dem Widerspruch des Mitglieds. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
23. Schlussbestimmungen Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Satzung soll zeitgemäßen Abänderungen und Ergänzungen unterworfen sein. Die sich darauf beziehenden Anträge müssen in einer Hauptversammlung zur Verhandlung gebracht werden.
24. Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 11.08.2006. Neu eingefügt wurden die Punkte 9 und 22. Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 10. Januar 2020 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.
Bellingen, den 10.01.2020
Der Vorstand:
Volker Wörsdörfer Aloisius Sturm Hans-Georg Schütz
Vereinsvorsitzender Stellvertretender Vereinsvorsitzender Geschäftsführer
|